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Gerichtsurteile aus dem Privatbereich

Bei den hier aufgeführten Urteilen handelt es sich ausschließlich um Urteile mit Bezug zum Privatbereich. Die entsprechenden Urteile mit Bezug zum Wirtschaftsbereich finden Sie hier.
 Kein Unterhalt nach Affäre. So urteilte jetzt das Oberlandesgericht Zweibrücken als letzte Instanz, analog zur Vorinstanz. Der Ehemann hatte seiner Frau zuvor durch die Einschaltung einer Detektei das außereheliche Verhältnis zweifelsfrei nachgewiesen und auch die identität des (ebenfalls verheirateten) Freundes seiner Frau in dem Detektiv-Tätigkeitsbericht benennen können. Die Richter entschieden nun, analog zur Vorinstanz, dass ein außereheliches Verhältnis über einen längeren Zeitraum die Treuepflicht gegenüber dem Partner in der Ehe so schwer verletzt, dass dem betrogenen Partner nicht auch noch zusätzliche monatliche nacheheliche Unterhaltszahlungen an seine künftige Ex-Frau zugemutet werden können. Da die Ehefrau in diesem Fall die eheliche Solidarität verletze, sei es widersprüchlich, wenn sie gestützt auf diese Ehe nun Unterhaltszahlungen für sich einfordere, so die Richter weiter in ihrer Urteilsbegründung.

Wer die Treuepflicht in der Ehe nachhaltig verletzt, verwirkt seinen Unterhaltsanspruch komplett.
(OLG-Zweibrücken, Az. 2 UF 102/08)

Um den Nachweis der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches zu erbringen, kann die Beauftragung eines Detektivs erforderlich sein. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Beauftragung übernehmen muss, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Verdacht des Auftraggebers bestätigt. Im zu entscheidenden Fall waren Observationskosten in Höhe von insgesamt 60.000,00 € entstanden. Der Ehemann, der den Detektiv beauftragt hatte, verlangte von seiner geschiedenen Ehefrau die Erstattung dieser Kosten.
Der Ehemann war zuvor in einem Unterhaltsverfahren zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von 300,00 € monatlich verurteilt worden.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Abänderung der Unterhaltsverpflichtung beauftragte er einen Detektiv, der feststellen sollte, ob die Ehefrau in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Dies wurde von der Ehefrau vehement bestritten. Die anschließenden Berichte des Detektivs wurden dem Familiengericht überreicht, das daraufhin den Unterhaltsanspruch der Ehefrau aufgrund des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ab August 2003 als verwirkt ansah. Die Erstattung der Detektivkosten durch die geschiedene Ehefrau lehnte das Gericht in erster Instanz hingegen ab.
Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 26.05.2005 - 15 WF 363/04 -) hat auf die Beschwerde des Ehemannes hin die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten anerkannt. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Kosten auch tatsächlich notwendig waren. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen sind. Die Ermittlungen müssen nicht zwangsläufig den Prozess beeinflusst haben. Sie müssen allerdings in den Rechtsstreit eingeführt worden sein. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Unterhaltspflichtige Ehemann hat behauptet, seine geschiedene Ehefrau lebe bereits seit längerem mit einem Partner zusammen.
Umstritten ist in diesen Fällen hingegen, ob neben der Feststellung der Notwendigkeit auch die Verhältnismäßigkeit der Kosten zu überprüfen ist. Das Oberlandesgericht hat vorliegend eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, kommt allerdings überraschenderweise zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Kosten als verhältnismäßig anzusehen sind. Hierbei hat das Gericht berechnet, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes bis in das Rentenalter der Ehefrau hineingereicht hätte, so dass mögliche Unterhaltsforderungen den Betrag der Detektivkosten leicht erreichen konnten.
(OLG Schleswig: 15 WF 363 / 04)

Das OLG.-Koblenz entschied, daß die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, daß die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes beinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Höhe - im Verhältniss zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen - verhältnissmäßig waren.
(OLG.-Koblenz, Urteil v. 09.04.202 - 11 WF 70/02)

Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern, während der Ehe, verletze ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben hat. Von einem völligen Ausschluß des Unterhalts sieht das Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Ehefrau "nur" einige Wochen gedauert hat.
(OLG.-Frankfurt a.M., Az.: 1 UF 181/00)

Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau.
(OLG.-Frankfurt, Az.: 1 UF 94/01)

Die Kosten (hier: 511,29 EUR) der Zuziehung eines Detektives sind in einem Rechtsstreit (Streitwert ca. 4.600,00 EUR) notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für die Partei trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO. erforderlich und sind daher von der Beklagten zu tragen.
(OLG. Koblenz, Az.: 14 W 391/98)

Eine sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren vom Ehemann versteckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen. Die Detektivkosten muß der schuldige Vater tragen, jedoch nicht in voller Höhe.
(Beschluss des BHG. Az: VI ZR 110/89)


Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.
(AG Hessen, Az. 8K3370/88)

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, Az. 8WF96/88)

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)

Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. (gemäß §91, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)

Mieter, die in einem Räumungsprozeß mit Hilfe eines Detektiv die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarfen, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96)

Auch das Landgericht Köln hat entschieden, daß die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn) erstattungsfähig sind. Jedoch müssen die Detektivkosten und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die Detektivkosten in Höhe von 30.500,00 DM bis zu einer Höhe von 26.285,89 DM als erstattungsfähig im Sinne der ZPO. anerkannt, so daß diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind.
(LG. Köln, Az.: 13 T 97/99)

Ein zu nachehelichem Unterhalt verpflichteter Mann darf durch Detektive überprüfen lassen, ob und in welchem Umfang seine Ex-Frau arbeitet.Sofern sich durch die Ermittlungen der Detektei herausstellt, dass die geschiedene Ex-Frau Einkommen verschwiegen hat, muss Sie nicht nur eine Streichung oder zumindest erhebliche Kürzung des Unterhalts hinnehmen, sondern auch die Kosten für den Einsatz der Detektive tragen.
(OLG-Koblenz, Az.: 11 WF 99/06)

Im Unterhaltsprozeß sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.
(OLG Schleswig, 15WF 1592/93)

Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil (hier: der Vater) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (hier: Berufsausbildung) nicht selbständig und unverzüglich an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO. oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB. zu ersetzen sind.
(AG.-Tempelhof-Kreuzberg, 140 F 14873/98)

 

Publiziert am: Dienstag, 17. September 2013 (12790 mal gelesen)
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